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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. März 2009
- 2 AZR 894/07 -
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Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche
Kündigung aus, so kann er sich später
regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der
Kündigung berufen.
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In dem vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen
Fall hatte der Kläger im August 2003 fristlos gekündigt,
weil der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Verzug war. Einige
Monate später verlangte der Kläger von der jetzigen
Beklagten Zahlung der ausstehenden Gehälter mit der Begründung,
die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin seines Arbeitgebers, weil
sie dessen Betrieb im September 2003 übernommen habe
(Betriebsübergang, § 613a BGB). Seine zuvor ausgesprochene
fristlose Kündigung sei unwirksam gewesen, weil kein
wichtiger Grund vorgelegen habe. Die Beklagte hat den Betriebsübergang
bestritten und eingewandt, das Arbeitsverhältnis habe
schon vor dem behaupteten Betriebsübergang durch die
fristlose Kündigung sein Ende gefunden.
Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch vor
dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Zwar bedarf auch die fristlose
Kündigung des Arbeitnehmers nach § 626 Abs. 1 BGB
eines wichtigen Grundes. Ein solcher wichtiger Grund kann
zB dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen
in Rückstand ist und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber
deshalb abgemahnt hat. Fehlt es an einem wichtigen Grund,
ist die dennoch ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der
Arbeitgeber kann die Unwirksamkeit der Kündigung auch
gerichtlich geltend machen. Nimmt er die Kündigung jedoch
hin, so kann sich der Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich
gekündigt hat, regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit
der Kündigung berufen. Andernfalls verstößt
er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom
13. Februar 2007 - 7 Sa 294/06 -
Pressemitteilung des BAG Nr.26/09
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