Kündigungsschutz und Altersdiskriminierung
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BAG, Urteil vom 6. November 2008 - 2 AZR 701/07 -
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Die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(§§ 1 - 10 AGG) finden im Rahmen des Kündigungsschutzes
nach dem Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Eine
Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt,
kann daher sozialwidrig und damit unwirksam sein (§
1 KSchG). Das Verbot der Altersdiskriminierung (§§
1, 10 AGG) steht der Berücksichtigung des Lebensalters
im Rahmen der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1
KSchG) nicht entgegen. Auch die Bildung von Altersgruppen
bei der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG)
ist nach dem AGG zulässig.
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Der im Zeitpunkt der Kündigung 51 Jahre alte Kläger
war bei der Beklagten seit 1974 als Karosseriefacharbeiter
beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie
mit ursprünglich über 5.000 Arbeitnehmern. Seit
dem Jahre 2004 kam es wegen mangelnder Auslastung zu mehreren
Entlassungswellen. Im September 2006 einigte sich die Beklagte
mit ihrem Betriebsrat in einem Interessenausgleich auf die
Entlassung von 619 namentlich benannten Arbeitnehmern. Darunter
befand sich auch der Kläger. Der Auswahl der zu Kündigenden
lag eine Punktetabelle zugrunde. Die Tabelle sah Sozialpunkte
ua. für das Lebensalter vor. Die Auswahl erfolgte sodann
nicht unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern, sondern proportional
nach Altersgruppen, die jeweils bis zu zehn Jahrgänge
umfassten (bis zum 25., 35., 45. und ab dem 55. Lebensjahr).
Der Kläger hat die Unwirksamkeit der ihm gegenüber
ausgesprochenen Kündigung geltend gemacht und sich ua.
auf das im AGG (§§ 1, 2, 8, 10 AGG) enthaltene Verbot
der Altersdiskriminierung berufen.
Die Klage blieb vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts
- wie schon vor dem Landesarbeitsgericht - ohne Erfolg. In
der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter und in
der Altersgruppenbildung lag zwar eine an das Alter anknüpfende
unterschiedliche Behandlung. Diese war aber iSd. § 10
Satz 1 AGG gerechtfertigt. Die Zuteilung von Alterspunkten
führt mit einer hinnehmbaren Unschärfe zur Berücksichtigung
von Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im Zusammenspiel mit
den übrigen sozialen Gesichtspunkten (Betriebszugehörigkeit,
Unterhalt, Schwerbehinderung) nicht zu einer Überbewertung
des Lebensalters. Die Bildung von Altersgruppen wirkt der
Überalterung des Betriebs entgegen und relativiert damit
zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom
31. August 2007 - 16 Sa 293/07 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 87/08
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