Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage
- Zurechnung des Anwaltsverschuldens
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BAG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 AZR 472/08 -
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Will sich ein Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit einer
Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wenden,
muss er nach § 4 KSchG innerhalb einer Frist von
drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung
Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben,
dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
nicht aufgelöst worden ist. War er trotz Anwendung
aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt
verhindert, die Klage rechtzeitig beim Arbeitsgericht
zu erheben, so ist die Klage nach § 5 Abs. 1 KSchG
auf seinen, innerhalb von zwei Wochen nach Behebung
des Hindernisses zu stellenden Antrag hin nachträglich
zuzulassen. Hat der Arbeitnehmer allerdings die Klage
verschuldet verspätet erhoben, so gilt die Kündigung
als von Anfang an rechtswirksam. Ein Verschulden seines
Prozessbevollmächtigten an einer verspäteten
Klageerhebung steht dabei einer verschuldeten Fristversäumnis
des Arbeitnehmers in Anwendung des § 85 Abs. 2
ZPO gleich. Dies hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts
entschieden.
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Die Beklagte kündigte das seit mehreren Jahren mit der
Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben
vom 25. September 2007, der Klägerin am 26. September
2007 zugegangen, zum 31. Oktober 2007. Am 28. September beauftragte
die Klägerin Rechtsanwalt K. mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
Als sie sich Anfang November 2007 bei Rechtsanwalt K. über
den weiteren Verlauf der Klage erkundigte, offenbarte er ihr,
dass er eine fristgerechte Klageerhebung versäumt habe.
Der von der Klägerin sodann mandatierte neue Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwalt L. hat am 20. November 2007 Kündigungsschutzklage
erhoben und die nachträgliche Zulassung der Klage mit
der Begründung begehrt, die Klägerin müsse
sich ein Verschulden des Rechtsanwalts K. an der versäumten
Klageerhebungsfrist nicht zurechnen lassen. Die Beklagte vertritt
hingegen die Auffassung, der Klägerin sei das Anwaltsverschulden
ihres Prozessbevollmächtigten nach den allgemeinen zivilprozessualen
Regelungen zuzurechnen.
Die Vorinstanzen haben den Antrag auf nachträgliche
Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen.
Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision hatte vor
dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Die Klägerin hat die dreiwöchige Klagefrist nach
§ 4 Satz 1 KSchG nicht unverschuldet versäumt. Ihr
ist das Versäumnis ihres ersten Prozessbevollmächtigten
zuzurechnen.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
(Kammern Mannheim), Urteil vom 7. Mai 2008 - 12 Sa 62/08 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 98/08
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