Gesetzliche Überleitung eines Arbeitsverhältnisses
auf einen neuen Arbeitgeber
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BAG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 8 AZR 660/07 -
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Durch Landesgesetze können die Rechtsträger
des öffentlichen Dienstes umstrukturiert werden.
Solche Gesetze können grundsätzlich auch vorsehen,
dass die Arbeitsverhältnisse der in den umstrukturierten
Bereichen Beschäftigten auf einen neuen Rechtsträger
übergeleitet werden, ohne dass den Arbeitnehmern
ein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang ihres
Arbeitsverhältnisses eingeräumt wird. Ein
solches Widerspruchsrecht ergibt sich nicht aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch, da es sich bei Umstrukturierungen
kraft Gesetzes nicht um einen rechtsgeschäftlichen
Betriebsübergang handelt. Auch das Europäische
Gemeinschaftsrecht sieht ein solches Widerspruchsrecht
nicht vor. Jedoch ist die freie Wahl des Arbeitgebers
durch das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12
GG geschützt. Ein Gesetz, durch das der Arbeitgeber
ausgewechselt wird, greift in dieses Grundrecht ein.
Dieser Eingriff ist verfassungsgemäß, soweit
er durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt
wird und verhältnismäßig ist.
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Der Kläger war als Arbeitnehmer des beklagten Landes
an einer Universitätsklinik mit nicht wissenschaftlichen
Tätigkeiten beschäftigt. Zum 1. Juli 2005 trat ein
Landesgesetz in Kraft, durch das diese Klinik mit einer zweiten
Universitätsklinik in einer neuen Anstalt des öffentlichen
Rechts zusammengelegt wurde. Kraft Gesetzes wurden die Arbeitsverhältnisse
der nicht wissenschaftlich Tätigen auf die neue Anstalt
übergeleitet. Dem hat der Kläger widersprochen.
Das Gesetz hatte die Privatisierung des Klinikbetriebs zur
Zielsetzung, die mit weiteren Maßnahmen später
durchgeführt wurde.
Mit der Klage begehrte der Kläger die Feststellung,
dass wegen seines Widerspruches sein Arbeitsverhältnis
weiterhin zum beklagten Land besteht. Das Landesarbeitsgericht
hat die Klage abgewiesen, die Revision des Klägers blieb
vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg.
Das Landesparlament war zur Gesetzgebung befugt, da der Bundesgesetzgeber
nur rechtsgeschäftliche Betriebsübergänge und
zivilrechtliche Umwandlungen geregelt hat. Aus dem Bundesrecht
ergibt sich ein Widerspruchsrecht des Klägers ebenso
wenig wie aus der europäischen Betriebsübergangs-Richtlinie.
Der Eingriff des Landesgesetzgebers in die grundrechtlich
geschützte Berufsausübungsfreiheit des Klägers
ist gerechtfertigt. Die Umstrukturierung und die Privatisierung
des Klinikum-Betriebs dienen der im öffentlichen Interesse
liegenden Erhaltung beider Kliniken und der Weiterführung
der wissenschaftlichen Forschung und Lehre an beiden Standorten.
Der Eingriff war verhältnismäßig und außerdem
von einer Reihe weiterer Maßnahmen wie einer mehrjährigen
Beschäftigungssicherung begleitet. Der Landesgesetzgeber
hat von seiner Gestaltungsfreiheit nicht in verfassungswidriger
Weise Gebrauch gemacht.
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom
25. Juli 2007 - 2 Sa 635/07 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 101/08
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