Betriebsübergang - Frischelager für Lebensmittel
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BAG, Urteil vom 14.08.2007 - 8 AZR 803/06 -
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Ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB ist dann
gegeben, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche
Einheit des Betriebes oder eines Betriebsteiles unter
Wahrung der Identität fortführt. Daran fehlt
es, wenn allein die Gesellschafter einer KG ausgewechselt
werden. Die Übernahme der Buchhaltung und der Personalverwaltungsaufgaben
eines Tochterunternehmens durch die Konzernmutter ist
kein Betriebsübergang, wenn damit keine Übernahme
von Betriebsmitteln oder Personal verbunden ist. Die
Bestellung von zwei Prokuristen der Konzernmutter zu
Handlungsbevollmächtigten der KG führt ebenso
wenig zu einem Betriebsübergang wie die Übernahme
der Kundenbeziehungen durch die Konzernmutter, wenn
diese nunmehr ihrerseits das Tochterunternehmen mit
der Durchführung der bisher bereits erbrachten
Tätigkeiten beauftragt.
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Der Kläger war seit 1994 bei einer KG als Staplerfahrer
und Kommissionierer beschäftigt. Diese betreibt ein Frischelager.
Sie stand in Geschäftsbeziehungen zu Einzelhandelsunternehmen.
Die von diesen bei Herstellern bestellten Lebensmittel nahm
sie entgegen, lagerte sie zwischen, kommissionierte sie und
lieferte sie mittels Spediteuren an die Einzelhandelsunternehmen
aus. Im Zuge der Eingliederung der KG in den N-Konzern kam
es zu einem Wechsel der Gesellschafter der KG. Die Konzernmutter
erledigte ab dem Jahre 2004 die Buchhaltungs- und Personalverwaltungsangelegenheiten
der KG. Außerdem übernahm sie ab dem 1. Oktober
2004 deren Vertragsbeziehungen zu den Kunden. Sie beauftragte
nunmehr ihrerseits die KG auf Grund eines Dienstleistungsvertrages
mit der Zwischenlagerung, Kommissionierung und Auslieferung
der von den Herstellern gelieferten Lebensmittel an die Einzelhandelsunternehmen.
Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, dass sein
mit der KG begründetes Arbeitsverhältnis auf die
beklagte Konzernmutter im Wege des Betriebsüberganges
nach § 613a BGB übergegangen ist. Das Arbeitsgericht
hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr
stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Achte
Senat des Bundesarbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts
aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil kein Betriebsübergang
vorliegt.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom
27. Juni 2006 - 13 Sa 1086/05 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 61/07
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