Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch
Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages
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BAG, Urteil vom 19.07.2007 - 6 AZR 774/06 -
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Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Unternehmen,
in dem er beschäftigt ist, einen schriftlichen
Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet,
dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis
mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses
einvernehmlich beendet wird. Auf Grund dieser Vermutung,
die seit dem Jahre 1993 der ständigen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts entspricht, führt die
in § 305c Abs. 2 BGB enthaltene Unklarheitenregel
bei vorformulierten Vertragsbedingungen nicht zu einer
anderen Beurteilung. Durch den schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag
wird das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für
den Auflösungsvertrag gewahrt.
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Die Klägerin war bei der beklagten GmbH zunächst
auf Grund eines Arbeitsvertrags als Steuerberaterin beschäftigt.
Nach rund achtmonatiger Beschäftigungszeit schlossen
die Beklagte, vertreten durch den geschäftsführenden
Gesellschafter, und die Klägerin einen Geschäftsführerdienstvertrag.
Die Beklagte kündigte diesen Dienstvertrag unter Wahrung
der vereinbarten Kündigungsfrist. Mit ihrer Klage hat
die Klägerin geltend gemacht, das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis
habe neben dem Geschäftsführerdienstverhältnis
ruhend fortbestanden und sei nach Kündigung des Rechtsverhältnisses
wieder aufgelebt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision
der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Arbeitsverhältnis
der Klägerin ist mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrags
wirksam beendet worden.
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil
vom 4. Juli 2006 - 1 Sa 632/05 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 56/07
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