Gleichbehandlung von Lehrkräften in Altersteilzeit
bei der Gewährung von Ermäßigungsstunden
aus Altersgründen
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BAG, Urteil vom 21. Januar 2003 - 9 AZR 4/02 -
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Die 1941 geborene Klägerin ist beim beklagten Land seit
1991 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis beschäftigt.
Die Parteien vereinbarten für die Zeit vom 1. Februar
2000 bis zum 31. Oktober 2003 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis
im Teilzeitmodell. Das beklagte Land gewährt Lehrkräften
ab dem 55. Lebensjahr eine Pflichtstundenermäßigung
aus Altersgründen. Lehrkräfte in Altersteilzeit
erhalten diese Ermäßigung nicht. Die Klägerin
begehrt Gleichbehandlung mit den anderen Lehrkräften.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat
des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Regelung des beklagten
Landes benachteiligt Lehrkräfte in Altersteilzeit. Sie
verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Ein die Ungleichbehandlung der Lehrkräfte in Altersteilzeit
rechtfertigender Grund ist nicht gegeben. Altersteilzeit und
Stundenermäßigung aus Altersgründen verfolgen
unterschiedliche Zwecke. Die Vereinbarung von Altersteilzeit
soll vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten
eröffnen. Die Stundenermäßigung soll ältere
Lehrkräfte von den altersbedingten besonderen Belastungen
des Unterrichts entlasten. Das gleiche Entlastungsbedürfnis
besteht auch für ältere Lehrkräfte, die Altersteilzeit
in Anspruch nehmen.
Vorinstanz: LAG Brandenburg, Urteil vom 30. Oktober 2001
- 2 Sa 410/01 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 4/07
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