Kündigungsschutzklage gegen Partnerschaftsgesellschaft
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BAG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 525/05 -
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Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung
in der Klageschrift ist unschädlich und kann jederzeit
von Amts wegen berichtigt werden. Ist eine Gesellschaft
Arbeitgeberin des klagenden Arbeitnehmers, so ist bei
einer Kündigungsschutzklage besonders sorgfältig
zu prüfen, ob lediglich eine falsche Parteibezeichnung
vorliegt, wenn der Arbeitnehmer nicht seine Arbeitgeberin,
sondern deren Gesellschafter verklagt. Ergibt sich in
einem Kündigungsrechtsstreit etwa aus dem der Klageschrift
beigefügten Kündigungsschreiben, wer als bekl.
Partei gemeint ist, so ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung
regelmäßig möglich. Dies gilt auch,
wenn der Arbeitnehmer bei einer Partnerschaftsgesellschaft
nach dem PartGG beschäftigt ist und eine Kündigungsschutzklage
gegen die einzelnen Partner richtet.
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Der 57 Jahre alte Kl. ist seit 1973 als Architekt in einem
Architektenbüro in S. beschäftigt. Dieses firmiert
seit 2001 unter N. + Partner Architekten. Mit
Schreiben vom 19. 5. 2003 kündigte die Partnerschaftsgesellschaft
das Arbeitsverhältnis wegen angeblicher Fehler des Kl.
bei der Abnahme von Rohbauarbeiten fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Das Kündigungsschreiben ist auf einem Briefbogen mit
Briefkopf der Partnerschaftsgesellschaft gefertigt und von
einem der Partner unterzeichnet. Die am 22. 5. 2003 beim ArbG
eingegangene Kündigungsschutzklage, der das Kündigungsschreiben
beigefügt war, richtet sich gegen die beiden Partner
der Partnerschaftsgesellschaft, die Architekten N und M.
Das ArbG hat schon im Gütetermin die Parteien darauf
hingewiesen, eine Berichtigung der Parteibezeichnung sei seiner
Ansicht nach möglich. Diese hat der Kl. erstinstanzlich
nach Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG zunächst
hilfsweise, später ausschließlich beantragt. Das
ArbG hat sodann das Rubrum durch Beschluss berichtigt und
der Klage hinsichtlich der fristlosen Kündigung stattgegeben.
Auf die Berufung der Bekl. hat das LAG die Klage wegen Versäumung
der Klagefrist insgesamt abgewiesen. Das BAG ist von einer
rechtzeitigen Klageerhebung gegen die Partnerschaftsgesellschaft
ausgegangen. Es hat den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen,
damit die Kündigungsgründe aufgeklärt werden
können.
Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 12. August 2005 -
17/10 Sa 2021/03 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 18/07
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