Änderungskündigung - Annahme des Änderungsangebots
nach Ablauf von 3 Wochen
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BAG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 2 AZR 44/06
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Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung
aus und will der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter
Vorbehalt annehmen, so steht ihm hierfür gemäß
§ 2 Satz 2 KSchG längstens eine Erklärungsfrist
von drei Wochen zur Verfügung. Diese gilt als Mindestfrist
auch für die Möglichkeit einer vorbehaltslosen Annahme
des Änderungsangebots, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber
eine zu kurze Annahmefrist festgelegt hat.
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Der Kläger war seit 1972 bei der Beklagten als Energieanlagenelektriker
beschäftigt. Am 2. August 2004 sprach die Beklagte eine
Änderungskündigung zum 28. Februar 2005 mit dem
Ziel aus, eine bisher vereinbarte individuelle Entfernungszulage
zu streichen. Im Übrigen sollten die Arbeitsbedingungen
unverändert fortbestehen. Im Kündigungsschreiben
heißt es ua.: Teilen Sie uns bitte umgehend mit,
ob Sie mit den geänderten Arbeitsbedingungen und mit
der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die
Kündigungsfrist hinaus einverstanden sind. Andernfalls
endet das Arbeitsverhältnis mit Fristablauf. Der
Kläger erhob keine Kündigungsschutz- oder Änderungsschutzklage.
Der Kläger nahm das Änderungsangebot mit einem der
Beklagten am 2. November 2004 zugegangenen Schreiben vom 16.
Oktober 2004 an. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 21.
Oktober 2004 dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis
aus ihrer Sicht wegen der Nichtannahme des Änderungsangebots
innerhalb der gesetzten Frist beendet werde.
Der Kläger hat mit seiner am 3. Dezember 2004 erhobenen
Klage den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zu
den geänderten Arbeitsbedingungen geltend gemacht und
die Ansicht vertreten, er habe mit seiner Erklärung vom
16. Oktober das Änderungsangebot der Beklagten noch rechtzeitig
angenommen. Die Beklagte hat hingegen die Auffassung vertreten,
die Annahme sei zu spät erfolgt. Sie habe wirksam eine
Frist gesetzt und deutlich gemacht, dass sie vom Kläger
eine rasche Entscheidung erwarte, um planen zu können.
Falls die gesetzte Frist zu kurz sei, sei sie ggf. in eine
angemessene Frist umzudeuten.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision
der Beklagten war erfolgreich. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts
hat erkannt, dass die Beklagte eine wirksame Annahmefrist
nach § 148 BGB bestimmt hat. Die zu kurze Frist war allerdings
an die dreiwöchige gesetzliche Mindestfrist (entsprechend
§ 2 Satz 2 KSchG) anzupassen.
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2005
- 5 (15) Sa 904/05 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 8/07
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