Kein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls gegen
einen Kollegen wegen einer Eigenkündigung
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BAG, Urteil vom 18. Januar 2007 8 AZR 234/06
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Kündigt der Arbeitnehmer wegen Beleidigungen oder
Nötigungen durch einen Kollegen das Arbeitsverhältnis
selbst, so wird von diesem Kollegen dem Arbeitnehmer
gegenüber weder ein Recht an seinem Arbeitsplatz
im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt noch hat
er gegenüber dem Kollegen gemäß §
823 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls,
der infolge der Eigenkündigung eintritt.
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Der Kläger und der Beklagte waren Arbeitnehmer der Firma
C. Der Kläger wurde im August 2001 von einem anderen
Arbeitnehmer tätlich angegriffen und verletzt. Dieser
wurde dafür strafrechtlich belangt und zur Schmerzensgeldzahlung
an den Kläger verurteilt. Während der sich an den
Angriff anschließenden Arbeitsunfähigkeit rief
der Beklagte, der im Unternehmen für Personalangelegenheiten
zuständig war, den Kläger mehrfach an. Unter Verwendung
von Formulierungen wie Schauspieler, Simulant,
Weib, Hure, Drecksack
und Arsch, die er auf den Anrufbeantworter sprach,
beschimpfte er den Kläger wegen der erfolgten Krankschreibung
und nötigte ihn, die Strafanzeige gegen den Kollegen
zurückzuziehen. Der Kläger kündigte deshalb
schließlich sein Arbeitsverhältnis selbst auf.
Mit der Klage verlangt er von dem Beklagten Ersatz seines
Verdienstausfalls. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dieser
Schaden resultiere ausschließlich aus der Eigenkündigung
des Klägers.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht
hat ihr stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat der
Senat das erstinstanzliche Urteil wieder hergestellt.
Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 7. November 2005 -
7 Sa 520/05
Pressemitteilung des BAG Nr. 2/07
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