Wegfall der Sozialsicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers
kein personenbedingter Kündigungsgrund
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2007 -
2 AZR 731/05 -
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Nach § 1 II KSchG ist die Kündigung eines
Arbeitnehmers u. a. sozial gerechtfertigt, wenn sie
durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers bedingt
ist. Der Arbeitgeber soll das Arbeitsverhältnis
auflösen können, wenn der Arbeitnehmer die
erforderliche Eignung und Fähigkeiten nicht (mehr)
besitzt, um zukünftig die geschuldete Arbeitsleistung
ganz oder teilweise zu erbringen. Der Zweite Senat des
BAG hat nunmehr diese Voraussetzungen für den Fall
verneint, dass ein für eine Tätigkeit im Gepäckdienst
eingestellter (Werk-)Student auf Grund seiner überlangen
Studiendauer nach den sozialversicherungsrechtlichen
Regelungen nicht mehr als Student sozialversicherungsfrei
ist. Dieser Umstand stellt für die geschuldete
Arbeitsleistung kein notwendiges Eignungsmerkmal dar.
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Der Kläger war bei der Beklagten, die einen Großflughafen
betreibt, seit 1990 als teilzeitbeschäftigte studentische
Aushilfe im Bereich Bodendienste tätig. In seinem
Arbeitsvertrag war u. a. vereinbart, das Arbeitsverhältnis
sei unter Beachtung der Sozialversicherungsfreiheit an den
Nachweis eines ordentlichen Studiums gebunden und ende ohne
Kündigung in dem Monat, in dem der Kläger exmatrikuliert
werde. Im Jahr 2002 verständigten sich die Spitzenverbände
der Sozialversicherungsträger darauf, nur bei einer Studienzeit
von bis zu 25 Fachsemestern sei von der widerlegbaren Vermutung
auszugehen, das Studium stehe im Vordergrund und deshalb komme
noch eine Versicherungsfreiheit in Betracht. Die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte (BfA) forderte daher von der Beklagten
für den Kläger Sozialversicherungsbeiträge
seit dem 1. 1. 1998, weil der Kläger diese Studiendauer
überschritten habe. Daraufhin berief sich die Beklagte
auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft der
vereinbarten auflösenden Bedingung und kündigte
vorsorglich zum 31. März 2004.
Der Kläger hat soweit für das Revisionsverfahren
noch von Bedeutung die Unwirksamkeit der Kündigung
geltend gemacht. Die Sozialversicherungsfreiheit sei keine
persönliche Eigenschaft des Arbeitnehmers. Die Beklagte
ist demgegenüber der Auffassung, die Parteien hätten
die persönliche Eigenschaft des Klägers als sozialversicherungsfreier
ordentlicher Studierender zur Grundlage ihres Arbeitsvertrags
gemacht. Falle diese Bedingung weg, müsse das Arbeitsverhältnis
jedenfalls aus diesem Grund kündbar sein.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision
der Beklagten blieb vor dem BAG erfolglos.
Pressemitteilung des BAG Nr. 1/2007 v. 18.01.2006
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