Keine verkürzte Kündigungsfrist nach § 113 Satz 2 InsO bei einer Kündigung durch den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter

Nach § 113 Satz 2 InsO kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers vom Insolvenzverwalter mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nunmehr entschieden, dass diese verkürzte Kündigungsfrist nur der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für sich in Anspruch nehmen kann. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung und der Systematik der Insolvenzordnung. Eine analoge Anwendung der Norm auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ("starker vorläufiger Insolvenzverwalter") ist nicht möglich, weil die Insolvenzordnung insoweit keine planwidrige Lücke erkennen lässt. Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter und der - endgültige - Insolvenzverwalter haben unterschiedliche Funktionen und sind vom Gesetzgeber nicht völlig gleichgestellt worden.

Die Klägerin war seit 1980 bei der Schuldnerin und deren Rechtsvorgängerin als Sachbearbeiterin beschäftigt. Am 28. Mai 2002 wurde der Beklagte zum "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Anfang Juli 2002 entschied der Beklagte, den Geschäftsbereich der Klägerin stillzulegen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2002 kündigte er das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit abgekürzter Kündigungsfrist. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der nunmehr zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut zum 31. Dezember 2002.

Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen die erste Kündigung gewandt und die Auffassung vertreten, ihr Arbeitsverhältnis sei frühestens auf Grund der zweiten (Nach-)Kündigung des Beklagten zum 31. Dezember 2002 beendet worden. Der Beklagte habe jedenfalls die erste Kündigung nicht mit der verkürzten Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO aussprechen dürfen, sondern die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten müssen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, als "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter habe er die verkürzte Kündigungsfrist - zumindest analog - anwenden können.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.

Bundesarbeitsgericht vom 20. Januar 2005 - 2 AZR 134/04 -


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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Stand: 27.05.2014