Freizeitausgleich für die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung
Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied
außerhalb seiner Arbeitszeit an einer für die Betriebsratsarbeit
erforderlichen Schulungsveranstaltung teil, besteht nach §
37 Abs. 6 Satz 1 und 2 iVm. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG
ein Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich. Zu der
ausgleichspflichtigen Schulungszeit zählen auch während
eines Schulungstags anfallende Pausen. Der Umfang des Freizeitausgleichs
nach diesen Bestimmungen ist auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmers an dem entsprechenden Schulungstag begrenzt.
Dabei ist grundsätzlich die betriebsübliche Dauer
und Lage der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmers maßgeblich. Das hat der Siebte Senat des
Bundesarbeitsgerichts in dem Fall eines teilzeitbeschäftigten
Betriebsratsmitglieds entschieden, das die Zahlung von Vergütung
für in Anspruch genommenen Freizeitausgleich geltend
gemacht hatte.
Die Klägerin ist bei der Beklagten mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 19 Stunden teilzeitbeschäftigt. Andere
Arbeitnehmer der Beklagten haben individuelle regelmäßige
Arbeitszeiten von 5 bis 40 Stunden pro Woche. Die Klägerin
ist Mitglied des Betriebsrats und nahm in der Woche vom 8.
- 12. Juli 2002 an einer Betriebsratsschulung teil. An den
einzelnen Schulungstagen fanden verschiedene Pausen zur Einnahme
von Mahlzeiten und Getränken statt. Ende Juli/Anfang
August 2002 wurde der Klägerin auf ihren Antrag Freizeitausgleich
von 21 Stunden gewährt. Die Beklagte zahlte dafür
jedoch keine Vergütung. Die Vorinstanzen haben der Zahlungsklage
stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Siebten
Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Anspruch der Klägerin
auf Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 iVm.
§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG umfasst zwar auch die außerhalb
ihrer Arbeitszeit während der Schulungstage angefallenen
Pausen. Der Ausgleichsanspruch ist auch nicht auf die regelmäßige
Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer der Abteilung der Klägerin,
die maximal 25 Stunden pro Woche arbeiten, beschränkt.
Maßgeblich für den Umfang des Freizeitausgleichs
ist vielmehr die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.
Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen zur betrieblichen
Arbeitszeitgestaltung wurde der Rechtsstreit aber zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2005 - 7 AZR
330/04 -
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