Ansprüche aus einem Altersteilzeitverhältnis in
der Insolvenz
Die Kläger und die spätere Insolvenzschuldnerin
hatten Altersteilzeitverträge nach dem sogenannten Blockmodell
geschlossen. Das Arbeitsentgelt einschließlich der Aufstockungsbeträge
sollte während der Arbeitsphase und der anschließenden
Freistellungsphase gleich bleibend gezahlt werden. Am 1. September
2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das
Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zunächst
zum Sachwalter, später zum Insolvenzverwalter bestellt.
Als vorläufiger Insolvenzverwalter hatte er schon vor
Insolvenzeröffnung ein Gutachten erstellt und darin Masseunzulänglichkeit
angezeigt. Eine Kündigung der Altersteilzeitverhältnisse
durch die Insolvenzschuldnerin und den Beklagten erfolgte
nicht.
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung der Gehälter
für die Zeit vom September 2002 bis Januar 2003 in Anspruch.
Hilfsweise begehren sie die Feststellung ihrer Forderungen
als Masseverbindlichkeiten.
Das Landesarbeitsgericht hat in allen Fällen entsprechend
den Hilfsanträgen Masseverbindlichkeiten festgestellt.
Im Anschluss an die Urteile des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts
vom 19. Oktober 2004 - 9 AZR 645 und 647/03 - (Pressemitteilung
Nr. 76/04) hat der Zehnte Senat entschieden, die in der Arbeitsphase
für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung erarbeiteten
Ansprüche seien Insolvenzforderungen, die für die
Zeit danach erarbeiteten Ansprüche seien Masseverbindlichkeiten.
Dementsprechend wurden die Klagen von zwei Arbeitnehmern,
die sich in der Zeit von September 2002 bis Januar 2003 bereits
in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befanden, abgewiesen
(10 AZR 600 und 601/03).
In den beiden Fällen, in denen sich die Arbeitnehmer
noch in der Arbeitsphase befanden, wurde für die Zeit
September bis Dezember 2002 die Feststellung von Masseverbindlichkeiten
bestätigt (10 AZR 602 und 603/03). Der Zehnte Senat hat
insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht
erkannt, die Leistungsklagen seien wegen § 210 InsO unzulässig,
weil von einer wirksamen Anzeige der Masseunzulänglichkeit
auszugehen sei. Zwar kann die Anzeige gem. § 208 InsO
grundsätzlich erst nach Insolvenzeröffnung durch
den Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter erfolgen. Hat jedoch
der vorläufige Insolvenzverwalter bereits in dem von
ihm erstatteten Gutachten die Anzeige vorgenommen und wird
dieser dann auch zum Sachwalter bzw. Insolvenzverwalter bestellt,
so ist ausnahmsweise eine nochmalige Anzeige entbehrlich.
Für Januar 2003 hat der Zehnte Senat, anders als das
Landesarbeitsgericht, den Leistungsklagen stattgegeben. Insoweit
liegen Neumasseverbindlichkeiten iSv. § 209 Abs.1 Nr.
2, Abs. 2 Nr. 2 InsO vor, weil die Altersteilzeitverhältnisse
zum 31. Dezember 2002 hätten gekündigt werden können.
Dass die Kläger von der Arbeitsleistung freigestellt
waren, ändert daran nichts.
Zinsen hat der Zehnte Senat den beiden Klägern nur in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
zugesprochen (§ 288 Abs. 1 BGB), weil der höhere
Zinssatz von 8 Prozentpunkten nach § 288 Abs. 2 BGB nur
bei Geschäftsvorgängen zwischen Unternehmen oder
zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen in Ansatz
zu bringen ist.
BAG Urteile vom 23. Februar 2005 - 10 AZR 600 bis 603/03
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