Kündigung wegen unzulässiger Sonntagsarbeit
Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonntagen
nicht beschäftigt werden. Hiervon gelten nach §
10 Abs. 1 ArbZG verschiedene Ausnahmen, ua. für das Austragen
von Presseerzeugnissen. Werden Arbeitnehmer ausnahmsweise
sonntags beschäftigt, müssen sie nach § 11
Abs. 3 ArbZG einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb der
nächste
n zwei Wochen zu gewähren ist. Kann der Ersatzruhetag
nicht gewährt werden, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
sonntags nicht beschäftigen. Dies gilt auch dann, wenn
ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ausschließlich sonntags
beschäftigt, der vorgeschriebene Ersatzruhetag jedoch
deshalb nicht gewährt werden kann, weil der Arbeitnehmer
von Montag bis Samstag in einem anderen Arbeitsverhältnis
tätig ist. In diesem Fall besteht für den Arbeitgeber,
der den Arbeitnehmer für die Sonntagsarbeit eingestellt
hat, in der Regel ein Grund zur ordentlichen Kündigung
aus personenbedingten Gründen.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte
die Beklagte als Arbeitgeberin die Klägerin zum Austragen
von Sonntagszeitungen in den Morgenstunden eingestellt. Bei
einem weiteren Arbeitgeber trug die Klägerin von Montag
bis Samstag ebenfalls Zeitungen aus. Nachdem das Gewerbeaufsichtsamt
der Beklagten mit einem Bußgeld gedroht hatte, weil
sie den Ersatzruhetag nicht gewähren konnte, kündigte
die Beklagte das Arbeitsverhältnis.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Da die Klägerin
von Montag bis Samstag arbeitet, kann die Beklagte ihre gesetzliche
Verpflichtung zur Gewährung eines Ersatzruhetages nicht
erfüllen. Deshalb darf sie die Klägerin nicht beschäftigen.
Dass die Arbeit von Montag bis Samstag bei einem anderen Arbeitgeber
geleistet wird, steht dem nicht entgegen. Die gesetzlichen
Vorschriften über Sonntagsarbeit gelten arbeitgeberübergreifend.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2005 - 2 AZR
211/04 -
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