Arbeitsbereitschaft und verlängerte Arbeitszeiten beim
Deutschen Roten Kreuz
Mit seiner Klage wendet sich ein Rettungsassistent eines
Kreisverbandes des Deutschen Roten Kreuzes gegen die von seinem
Arbeitgeber angeordnete Verlängerung der wöchentlichen
Arbeitszeit auf 49 Stunden. Weiterhin macht er Ansprüche
auf Bezahlung von Überstunden für die über
die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit von 38,5
Stunden wöchentlich hinaus geleisteten Arbeitsstunden
geltend.
Die angeordnete Verlängerung der regelmäßigen
Arbeitszeit auf 49 Stunden/Woche war unwirksam. Die tarifvertraglichen
Voraussetzungen für eine solche Verlängerung lagen
im Streitfall nicht vor. Der Arbeitgeber hat nicht dargelegt,
dass in die tägliche Arbeitszeit regelmäßig
eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei
Stunden täglich fiel. Es bedurfte deshalb keiner Entscheidung,
ob die nach dem TV-DRK mögliche Anordnung einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 49 Stunden/Woche mit dem Gemeinschaftsrecht
der Europäischen Union vereinbar ist.
Die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Überstundenvergütung
sind zum Teil verfallen, weil der Kläger sie nach dem
Entstehen nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht hat.
Nach dem TV-DRK entstehen Ansprüche auf Überstundenvergütung
erst, wenn nach Ablauf eines Ausgleichszeitraums von 26 Wochen
feststeht, dass die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit
von 38,5 Wochenstunden überschritten ist. Eine vor Ablauf
dieses Zeitraums erfolgte Geltendmachung von Überstundenvergütung
wahrt die Ausschlussfrist nicht. Der Senat hat den Rechtsstreit
an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit die
notwendigen Feststellungen zur Höhe der noch nicht verfallenen
Ansprüche auf Überstundenvergütung getroffen
werden können.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. März 2005 - 5 AZR
385/02 -
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