Abgeltung von Urlaub bei Blockfreistellung in der Altersteilzeit
Nach dem gesetzlichen Urlaubsrecht ist nicht gewährter
Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten
(§ 7 Abs. 4 BUrlG). Beginnt für einen Arbeitnehmer
in Altersteilzeit die Blockfreizeit, so ist das keine Beendigung
des Arbeitsverhältnisses. Offene Urlaubsansprüche
sind daher nach der gesetzlichen Regelung dann nicht abzugelten.
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag und der Tarifvertrag zur
Regelung der Altersteilzeit enthalten keine abweichende Regelung.
Eine Angestellte des öffentlichen Dienstes hatte ein
Altersteilzeitarbeitsverhältnis vom 1. Februar 2000 bis
31. Januar 2004 im sogenannten Blockmodell vereinbart. Danach
sollte die Arbeitsphase vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar
2002 und die Freistellungsphase vom 1. Februar 2002 bis zum
31. Januar 2004 dauern. Die Angestellte hatte ihren Urlaub
für das Jahr 2001 bis auf vier Tage genommen; letzter
Urlaubstag war der 21. September 2001. Ab dem 1. Oktober 2001
bis zum Beginn der Freistellung am 1. Februar 2002 war sie
ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt.
Ihre Klage auf Abgeltung dieser vier Urlaubstage sowie des
anteiligen Urlaubs für das Jahr 2002 blieb in allen Instanzen
erfolglos. Das Risiko, dass ein Urlaub wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit
vor Beginn der Freistellungsphase nicht mehr eingebracht werden
kann, trägt der Arbeitnehmer. Darin liegt keine unzulässige
Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer im Blockmodell mit denjenigen,
die während der Altersteilzeit durchgehend mit verringerter
Arbeitszeit weiterarbeiten. Diese können bis zur Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zum Zweck der Urlaubsgewährung
von ihrer Arbeitspflicht freigestellt werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. März 2005 - 9 AZR
143/04 -
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