Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während
der Elternzeit
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BAG, Urteil vom 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 -
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Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit
in Anspruch genommen haben, sind nicht gehindert, im
Laufe der Elternzeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit
nach § 15 Abs. 5 bis Abs. 7 BErzGG zu beantragen.
Das ist auch dann zulässig, wenn zunächst
nur die völlige Freistellung von der vertraglichen
Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung
der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war.
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Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine
Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist, ihre
Arbeitszeit zu verringern, und sind auch andere vergleichbare
Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit,
so kann sich der Arbeitgeber in der Regel auf dringende betriebliche
Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der
Arbeitszeit entgegenstehen.
Im Streitfalle hatte die Klägerin, die als Diätassistentin
in Vollzeit in einem vom Beklagten betriebenen Krankenhaus
tätig war, nach der Geburt ihres Kindes im Juni 2002
Elternzeit für die Zeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres
ihres Kindes genommen. Im Januar 2003 beantragte sie die Verringerung
ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 15,4 Stunden. Der
Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, er habe für
die Dauer der Elternzeit einen Diätassistenten als Ersatz
befristet bis zum Ende der Elternzeit eingestellt. Weder dieser
noch ein anderer bei ihm beschäftigter Diätassistent
habe sich auf Nachfrage dazu bereit erklärt, seine Arbeitszeit
entsprechend zu reduzieren.
Die Vorinstanzen haben die Klage auf Verringerung der Arbeitszeit
während der Elternzeit abgewiesen. Die Klage blieb auch
vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos.
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