Dynamische Tarifanwendung kraft Vertrages zu Gunsten Dritter
bei Betriebsübergang
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der tarifgebundenen
Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Landkreis, richtete
sich auf Grund der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag nach
dem BAT/VKA und den diesen ergänzenden, ändernden
oder ersetzenden Tarifverträgen. Der Beschäftigungsbetrieb,
das Kreiskrankenhaus, ging am 1. August 1998 im Wege eines
Betriebsübergangs auf die nicht tarifgebundene Beklagte
über. Vorangegangen waren Verhandlungen zwischen der
Beklagten, dem Landkreis und dem zuständigen Personalrat
über eine Änderung des notariellen Kaufangebots
der Beklagten hinsichtlich der nach dem Betriebsübergang
anwendbaren Tarifverträge. In diesem Kaufangebot hatte
die Beklagte, was die künftige Vergütungsstruktur
im übernommenen Betrieb angeht, den Arbeitnehmern das
Recht eingeräumt, die Vergütungstarife des öffentlichen
Dienstes beizubehalten oder statt dessen eines von zwei anderen
Vergütungssystemen zu wählen. In der endgültigen
notariellen Vereinbarung vom 31. Juli 1998 wurde hinsichtlich
der Tarifwerke für den öffentlichen Dienst klargestellt,
"dass die für den Landkreis am Stichtag geltenden
Tarifverträge (BAT-Kommunal, BMT-G II) sowie die diese
ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge anzuwenden
sind". Die Beklagte hat die beiden nachfolgenden Tarifgehaltserhöhungen
weitergegeben, nicht aber die Tariferhöhung zum 1. Januar
2003.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin für sich die
Umsetzung dieser Tariferhöhung. Die Vorinstanzen haben
der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten vor dem
Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Der notarielle Klinikkaufvertrag
enthält einen Vertrag zu Gunsten der im übernommenen
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, wonach ihnen die
weitere dynamische Anwendbarkeit auch der Vergütungstarifverträge
für den öffentlichen Dienst zugesichert wird. Diese
Regelung ist trotz der Möglichkeit der tarifvertraglichen
Verschlechterung von Arbeitsbedingungen in der Zukunft kein
unzulässiger Vertrag zu Lasten der Arbeitnehmer. Dies
gilt im vorliegenden Fall schon deshalb, weil den betreffenden
Arbeitnehmern das Wahlrecht eingeräumt worden ist, anstelle
der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst
eine bestimmte andere Vergütungsordnung zu wählen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. April 2005 4
AZR 292/04
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