Schriftform der Kündigung
Für die Einhaltung der Schriftform der Kündigung
(§ 623 BGB) ist es erforderlich, dass der Kündigende
die Kündigung unterzeichnet. Wird die Kündigung
durch einen Vertreter unterschrieben, muss dies in der Kündigung
durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz
hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Sind in dem Kündigungsschreiben
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alle Gesellschafter
sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile
aufgeführt, so reicht es zur Wahrung der Schriftform
nicht aus, wenn lediglich ein Teil der GbR-Gesellschafter
ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben
handschriftlich unterzeichnet. Eine solche Kündigungserklärung
enthält keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf,
dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens
handelt, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern
noch nicht unterzeichnet ist.
Die Klägerin war seit 1. November 2001 bei der in Form
einer GbR betriebenen Gemeinschaftspraxis dreier Zahnärzte
als Zahntechnikerin beschäftigt. Mit Schreiben vom 26.
April 2002 erhielt sie eine Kündigung zum 10. Mai 2002.
Das Kündigungsschreiben war nur von zwei Zahnärzten
unterschrieben. Über dem maschinenschriftlich aufgeführten
Namen des dritten Zahnarztes fehlte die Unterschrift. Die
Klägerin hält die Kündigung mangels Schriftform
für unwirksam und macht Zahlungsansprüche geltend.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Vor
dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klage auf Feststellung,
dass das Arbeitsverhältnis erst auf Grund einer Eigenkündigung
der Klägerin mit dem 30. September 2002 sein Ende gefunden
hat und auf Zahlung des Annahmeverzugslohns bis 30. September
2002 Erfolg.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 162/04
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