Außerordentliche
Kündigung eines langjährig befristeten Arbeitsvertrages
wegen schlechter Haushaltslage einer Stadtgemeinde, die durch
Erbschaft Arbeitgeberin geworden ist
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin
rechtlich als Arbeitnehmerin anzusehen ist. Außerdem
macht die Klägerin die Unwirksamkeit zweier von der Beklagten
erklärter Kündigungen sowie Gehaltsansprüche
geltend. Die Klägerin ist Ärztin mit dem Spezialgebiet
Chinesische Medizin. Zu ihren Patienten zählte der betagte
Unternehmer K. Dieser überließ ihr ein Haus, in
dem sie ein Therapiezentrum für Naturheilkunde, Schmerztherapie
und fernöstliche Medizin einrichten sollte. Im Jahre
1999 schlossen die Klägerin und der damals 89-jährige
Herr K., die zwischenzeitlich gerichtliche Auseinandersetzungen
geführt hatten, einen bis zum 15. März 2008 befristeten
"Arbeitsvertrag". Danach sollte die Klägerin
gegen eine monatliche Vergütung von 6.900,00 DM bei einer
Wochenarbeitszeit von 25 Stunden als "Manager und Hausverwalter"
tätig sein und die Leitung und Führung des - nach
K. benannten - "K.-Hauses" ärztlich beraten.
Der Vertrag sollte nicht durch Tod der Vertragsparteien enden.
Nachdem zunächst Herr K. und dann seine Ehefrau, die
den Arbeitsvertrag mit der Klägerin durch gerichtlichen
Vergleich bestätigte, verstorben waren, erbte die als
Alleinerbin eingesetzte beklagte Stadt N. das Vermögen
Ks. Sie kündigte im September 2001 das Arbeitsverhältnis
mit der Klägerin außerordentlich und ordentlich.
Sie ist der Ansicht, bei dem 1999 zwischen Herrn K. und der
Klägerin geschlossenen Vertrag habe es sich nicht um
einen Arbeitsvertrag, sondern um ein Scheingeschäft gehandelt.
Jedenfalls habe sie ua. wegen dramatisch schlechter Haushaltslage
außerordentlich kündigen können. Die Vorinstanzen
haben der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht
blieb erfolglos. Die Klägerin ist Arbeitnehmerin. Ein
Dienstverhältnis, das von den vertragschließenden
Parteien als Arbeitsvertrag bezeichnet wird und auch vertraglich
dementsprechend ausgestaltet ist, ist in der Regel auch rechtlich
als Arbeitsverhältnis anzusehen. Dass Herr K. und die
Klägerin in Wahrheit etwas anderes als ein Arbeitsverhältnis
gewollt oder praktiziert hätten, ist nach den Tatsachenfeststellungen
der Vorinstanzen nicht anzunehmen. Unstreitig hat die Klägerin
sich um den Ausbau des "K.-Hauses" gekümmert
und ua. einen "Zen-Garten" angelegt und damit Leistungen
erbracht. Die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen sind als
Teil des Erbes auf die beklagte Stadt übergegangen. Da
ein befristeter Arbeitsvertrag mangels anderer Vereinbarung
nicht ordentlich gekündigt werden kann, konnte die Beklagte
das Arbeitsverhältnis nur außerordentlich kündigen.
Hierzu hätte es jedoch eines wichtigen Grundes bedurft,
der nicht vorlag. Weder die "dramatisch verschlechterte"
Haushaltslage noch der Umstand, dass die Beklagte die seinerzeit
zwischen Herrn K. und der Klägerin getroffenen Vereinbarungen
als unrealistisch und die Klägerin begünstigend
einschätzt, rechtfertigen die außerordentliche
Kündigung. Die Beklagte hatte die Möglichkeit,
das Erbe auszuschlagen oder ihre Haftung auf den Wert der
Erbschaft zu beschränken. Sie war also nicht gezwungen,
die von ihr als unzweckmäßig angesehene vertragliche
Verpflichtung und etwa daraus resultierende wirtschaftliche
Nachteile zu übernehmen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 125/04
-
Kündigung - was tun?
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt?
Oder befürchten Sie, in Kürze eine Kündigung zu erhalten?
Hier finden Sie den
und Antworten auf alle Fragen, die sich Ihnen im Zusammenhang
mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen werden:
- Kündigungsschutz
- was Sie unbedingt wissen sollten!
- Abfindung
- haben Sie einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?
Was müssen Sie unternehmen, um eine - möglichst hohe - Abfindung
zu erhalten? Wie hoch sollte die Abfindung sein?
- Betriebsbedingte
Kündigung - wie Sie sich gegen eine betriebsbedingte
Kündigung zur Wehr zu setzen und ihren Arbeitsplatz erhalten
oder eine Abfindung erstreiten.
- Viele weitere Themen rund um den
Kündigungsschutz ... weiter
|