Widerspruch bei gesetzlich angeordnetem Übergang von
Arbeitsverhältnissen
Nach § 613a Abs. 6 BGB kann ein Arbeitnehmer dem Übergang
seines Arbeitsverhältnisses widersprechen, wenn der Betrieb,
in dem er beschäftigt ist, infolge eines Rechtsgeschäfts
auf einen anderen Inhaber übergeht. Die Vorschrift findet
auf den gesetzlich angeordneten Übergang eines Arbeitsverhältnisses
keine Anwendung. Auch eine sinngemäße Anwendung
kommt nicht in Betracht, wenn ein Gesetz zur Überleitung
von Arbeitsverhältnissen von einem Land auf eine Stiftung
des öffentlichen Rechts ausdrücklich nur auf die
Anwendung der rechtserhaltenden Regelungen gegen den neuen
Arbeitgeber nach § 613a Abs. 1 - 4 BGB verweist. Der
darin gleichzeitig enthaltene Ausschluss eines Widerspruchsrechts
verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit
(Art. 12 Abs. 1 GG), wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls
die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des übergehenden
Betriebes gebieten und die Interessen der Belegschaft hierdurch
nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt
werden.
Der Kläger war bei dem beklagten Land als Bühnenhandwerker
in einem Opernhaus beschäftigt. Auf Grund eines Gesetzes
übernahm eine Stiftung die Trägerschaft und die
Betriebsmittel der Staatsoper Unter den Linden, der Deutschen
Oper Berlin und der Komischen Oper Berlin. Das Gesetz ordnete
zudem den Übergang der Arbeitsverhältnisse der bei
den Opernhäusern beschäftigten Arbeitnehmer an.
Der Kläger und zahlreiche Arbeitnehmer widersprachen
dem Übergang des Arbeitsverhältnisses.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Feststellung,
dass sein Arbeitsverhältnis auf Grund seines Widerspruchs
nicht von dem beklagten Land auf die Stiftung übergegangen
ist.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision
des Klägers blieb erfolglos.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. März 2006 - 8 AZR
124/05 -
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