Ausschluss eines Abfindungsanspruchs wegen Ablehnung eines
anderen Arbeitsplatzes
Die Klägerin war bei dem beklagten Landkreis
als Reinigungskraft beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis
bestimmte sich nach dem BMT-G-O und den diesen ersetzenden,
ändernden und ergänzenden Tarifverträgen. Der
Landkreis übertrug mit Wirkung zum 1. August 2002 die
Erledigung sämtlicher Reinigungsaufgaben auf die K.-GmbH.
Diese sollte die bei ihm beschäftigten Reinigungskräfte
übernehmen. Ihnen wurden für die Dauer eines Jahres
die Vergütung nach dem BMT-G-O einschließlich Weihnachts-
und Urlaubsgeld sowie vermögenswirksamer Leistungen und
eine Abfindung zugesagt, falls die K.-GmbH das Arbeitsverhältnis
innerhalb der ersten 15 Monate kündige. Von den betroffenen
116 Reinigungskräften widersprachen etwa 110 dem Übergang
ihres Arbeitsverhältnisses, auch die Klägerin. Daraufhin
kündigte der beklagte Landkreis ihr Arbeitsverhältnis
betriebsbedingt
zum 31. März 2003. In dem sich anschließenden Kündigungsschutzverfahren
einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gegen Zahlung einer Abfindung von 4.500,00 Euro. Die Klägerin
behielt sich vor, weitergehende Abfindungsansprüche geltend
zu machen.
Mit ihrer Klage begehrt sie die Zahlung einer weitergehenden
Abfindung in unstreitiger Höhe von 1.000,00 Euro nach
§ 4 des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung (TV SozSich).
Sie ist der Ansicht, der Ausschlussgrund des § 4 Abs.
5 Buchst. a TV SozSich liege nicht vor, weil ihr kein anderer
Arbeitsplatz angeboten worden sei, der ihr nach ihren Kenntnissen
und Fähigkeiten zumutbar sei. Dies folge schon daraus,
dass wegen des Widerspruchs von etwa 110 Reinigungskräften
kein Betriebsübergang vorliege. Zudem brauche sie die
erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen bei einem privaten
Reinigungsunternehmen nicht hinzunehmen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision
der Klägerin blieb erfolglos. "Anderer Arbeitsplatz"
ist jede Beschäftigung, der im Vergleich zur zuletzt
ausgeübten Tätigkeit abweichende Vertragsbedingungen
zugrunde liegen. Dies trifft etwa auf eine Beschäftigung
an einem anderen Arbeitsort, mit geänderter Tätigkeit,
einem abweichenden Arbeitsvolumen, einer Änderung der
Vergütung, aber auch auf eine solche bei einem anderen
als dem bisherigen Arbeitgeber zu. Der Wortlaut der Tarifnorm
begrenzt die anzubietenden Arbeitsplätze nicht auf solche
des Vertragsarbeitgebers. Das Angebot muss nicht von diesem
ausgehen. Es kann auch von einem Dritten unterbreitet werden.
Persönliche, familiäre oder soziale Gründe
können die Unzumutbarkeit des Arbeitsplatzes nicht begründen.
Die Tarifnorm stellt allein auf Kenntnisse und Fähigkeiten
ab.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2005 - 6 AZR 361/04
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