Zusammenlegung von Niederlassungen und Sozialauswahl
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BAG, Urt. v. 18. 10. 2006 - 2 AZR 676/05 -
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Der Kreis der in eine nach § 1 III KSchG vorzunehmenden
Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer bestimmt
sich nach ihrer Vergleichbarkeit. Diese bemisst sich
zwar in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen.
An einer Vergleichbarkeit fehlt es jedoch zwischen Arbeitnehmern,
die der Arbeitgeber nicht einseitig auf den anderen
Arbeitsplatz umsetzen oder versetzen kann. Die Vergleichbarkeit
kann grundsätzlich auch nicht dadurch herbeigeführt
werden, dass der Arbeitsvertrag eines von einem betrieblichen
Ereignis betroffenen Arbeitnehmers erst anlässlich
dieses Ereignisses einvernehmlich oder im Wege der Änderungskündigung
entsprechend abgeändert wird.
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Die Klägerin war bei der Beklagten als Betriebsleiterin
der Niederlassung in H. beschäftigt. Die Beklagte unterhält
weitere Niederlassungen, u. a. in R. (ca. 125 km von H. entfernt).
Sie beschloss im Jahr 2004 die Auflösung der Niederlassung
in R. unter Verlegung eines Teils der Betriebsmittel nach
H. Sie sprach allen dort Beschäftigten gegenüber
eine Änderungskündigung mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung
in H. aus. Dieses Angebot nahmen vier von 58 Arbeitnehmern
an, darunter der bisherige Betriebsleiter der Niederlassung
R., in dessen Arbeitsvertrag R. als Dienstort genannt war.
Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis
der Klägerin mit der Begründung, dass durch den
Wechsel des Betriebsleiters von R. nach H. ein Betriebsleiter
überzählig und die Klägerin sozial weniger
schutzbedürftig sei.
Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage erhoben.
Sie ist der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht
auf den durch die Umsetzung des Betriebsleiters selbst verursachten
Personalüberhang in H. berufen. Die Arbeitnehmer aus
H. seien auch nicht in eine Sozialauswahl mit Arbeitnehmern
aus R. einzubeziehen. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe
die Niederlassung R. nicht stillgelegt, sondern mit der Niederlassung
H. in H. zusammengelegt. Die Sozialauswahl sei daher nunmehr
innerhalb des gesamten Betriebs durchzuführen.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision
der Beklagten führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits
an das LAG. Dieses wird klären müssen, wie der Arbeitsvertrag
zwischen dem Betriebsleiter in R. im Hinblick auf eine Versetzbarkeit
nach H. auszulegen ist.
Pressemitteilung des BAG Nr. 63 v. 18.10. 2006
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