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Urlaub ist auch abzugelten, wenn der Arbeitnehmer stirbt

Urlaubsanspruch geht mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht unter

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 7. Oktober 2015 - 56 Ca 10968/15 -

Ein Stück Unsterblichkeit: Müssen Unternehmen bei Tod eines Arbeitnehmers Geld für nicht genutzte Urlaubstage an die Erben auszahlen? Nein! Mit dem Tod des Arbeitnehmers geht ein Urlaubsanspruch nicht unter. Er wandelt sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruchs um und ist vererblich. Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Berlin in einer Entscheidung vom 07.10.2015.


In dem entschiedenen Fall hatte die verstorbene Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt ihres Todes noch einen Urlaubsanspruch von 33 Tagen. Die Erben machten gegen den Arbeitgeber einen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend.

Das Arbeitsrecht Berlin hat der Klage stattgegeben. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Diese Voraussetzungen seien auch beim Tod des Arbeitnehmers gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erlischt mit dem Tod des Arbeitnehmers die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers mit der Folge, dass ein Urlaubsanspruch nicht mehr entsteht und folglich auch nicht abzugelten ist. Das Arbeitsgericht Berlin beruft sich demgegenüber auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.06.2014, wonach die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 4.11.03 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung widerspricht.

Anmerkung:

Der Leitsatz des Urteils des EuGH vom 12.6.14 (C-118/13) lautet wie folgt:

"Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Eine solche Abgeltung kann nicht davon abhängen, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat."

Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist eindeutig. Es ist davon auszugehen, dass das BAG seine Rechtsprechung an die Rechtsprechung des EuGH anpassen wird.


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