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Kündigung wegen Fettleibigkeit (Adipositas)

Nur dick ist nicht dick genug

ArbG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2015 - 7 Ca 4616/15 -

Wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigt, weil er meint, dieser sei zu dick, muss er nachweisen, dass der Mitarbeiter nicht der Lage ist, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Sonst ist die Kündigung unwirksam. Allerdings steht dem Mitarbeiter dann auch kein Schadensersatz wegen Diskriminierung zu.


Sachverhalt:

Einem in einem Gartenbaubetrieb beschäftigten Arbeitnehmer hatte die Arbeitgeberin wegen Fettleibigkeit gekündigt. Die Kündigung wurde damit begründet, der Mitarbeiter sei aufgrund seiner Körperfülle nur vermindert leistungsfähig. Hiergegen hat der Gärtner Kündigungsschutzklage erhoben. Gleichzeitig forderte er die Zahlung einer Entschädigung. Er war der Meinung, dass es sich bei seiner Fettleibigkeit (Adipositas) um eine Behinderung handele. Die Kündigung sei diskriminierend und stelle einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichheitsgesetz (AGG) dar.

Entscheidung des Gerichts:

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Nach seiner Auffassung wurde die verminderte Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters nicht hinreichend dargelegt. Die Arbeitgeberin hätte nachweisen müssen, dass der Mitarbeiter ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage war, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Mit seinem Antrag auf Schadensersatz wegen der vermeintlichen Diskriminierung war der Gärtner allerdings erfolglos. Zwar kann Adipositas als Behinderung gelten - nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings nur in dem Fall, dass der Arbeitnehmer dadurch langfristig an der wirksamen Teilhabe am Berufsleben gehindert wird. Eine solche Einschränkung konnte das Arbeitsgericht nicht feststellen. Der Mitarbeiter hatte selbst vorgetragen, dass er in der Lage sei, alle geschuldeten Tätigkeiten auszuüben.

Anmerkung:

Der Gärtner hätte mit Erfolg entweder nur mit dem Kündigungsschutzantrag oder mit dem Antrag auf Schadensersatz obsiegen können. Um den Kündigungsschutzantrag durchzubringen, musste er vortragen, dass seine Leistungsfähigkeit ungeachtet der Adipositas nicht gemindert ist. Mit diesem Vorbringen hat er aber gleichzeitig seinen Schadensersatzanspruch "torpediert". Adipositas wird als Behinderung nur dann anerkannt, wenn dadurch langfristig die wirksame Teilhabe am Berufsleben verhindert wird. Der Gärtner hatte aber genau das Gegenteil behauptet!


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