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Betriebliche Übung Kein Weihnachtsgeld mehr "nach Gutdünken"

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 -

Hat ein Arbeitgeber eine Leistung mit der Bezeichnung als "Sonderzahlung" in dreimaliger vorbehaltloser Auszahlung jeweils zum Jahresende in unterschiedlicher Höhe vorgenommen, kann ein Arbeitnehmer in verständiger Weise auf ein verbindliches Angebot des Arbeitgebers i. S. v. § 145 BGB schließen, in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung zu erhalten.


Problemstellung:

Sonderzahlungen beschäftigen die Gerichte immer wieder. Häufig geht es dabei um die Frage, wie die Entstehung einer betrieblichen Übung in Bezug auf Sonderzahlungen verhindert werden kann. In der Vergangenheit war höchstrichterlich anerkannt, dass eine betriebliche Übung dann nicht entsteht, wenn der Arbeitgeber die Leistung jeweils in unterschiedlicher Höhe erbringt. In diesem Falle fehle es an einer regelmäßigen, gleichförmigen Wiederholung einer bestimmten Verhaltensweise. Dadurch werde für den Arbeitnehmer erkennbar, dass der Arbeitgeber jedes Jahr neu über die Leistung entscheiden wolle (BAG, Urteil vom 28.02.1996 - 10 AZR 516/95). Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit der Entscheidung vom 13.05.2015 ausdrücklich aufgegeben.

Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer, ein Bauleiter, war von 1992 bis 2010 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Seine Vergütung belief sich zuletzt auf 5.300,00 € brutto monatlich. Zusammen mit der jeweils am 10. Januar des Jahres ausgezahlten Vergütung für Dezember erhielt er einen als "Sonderzahlung" ausgewiesenen Betrag, der sich im Jahr 2007 auf 10.000 € und in den beiden darauf folgenden Jahren auf jeweils 12.500 € belief. Für das Kalenderjahr 2010 hatte der Arbeitgeber keine Zahlung geleistet. Der Arbeitnehmer machte diesen Anspruch im Klagewege geltend und forderte 12.500 € als Sonderzahlung für das Jahr 2010.

Entscheidungsgründe:

Das BAG hatte zu entscheiden, ob die Zahlung von 10.000 € brutto im Jahr 2007 und die Zahlungen von 12.500 € brutto in den Jahren 2008 und 2009 als Angebot der Arbeitgeberin anzusehen waren, in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung zu leisten. Das Gericht stellt fest, dass der Arbeitnehmer trotz der ungleichen Höhe der Sonderzahlungen davon ausgehen durfte, dass die Arbeitgeberin sich hinsichtlich der Sonderzahlung in irgend einer Art und Weise auf Dauer binden wollte. Das Gericht begründet diese These damit, dass die variierende Höhe für vom Betriebsergebnis abhängige Sonderzahlungen typisch sei. Es weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass es an seiner bisherigen Rechtsprechung zur betrieblichen Übung, nach der bei jährlich unterschiedlich hohen Zuwendungen mangels regelmäßiger Gleichförmigkeit Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen kein Anspruch des Arbeitnehmers entstehe, nicht mehr festhält. Der Arbeitgeber bringe dadurch - anders als früher vom BAG angenommen - nicht seinen Willen zum Ausdruck, jährlich neu "nach Gutdünken" über die Sonderzahlung entscheiden zu wollen.

Anmerkung:

Bislang war es für Arbeitgeber eine gängige Methode, die Entstehung einer betrieblichen Übung dadurch zu verhindern, dass jährlich unterschiedlich hohe Sonderzahlungen geleistet wurden. Diese Praxis ist durch die Entscheidung des BAG obsolet geworden.


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