Kündigung - was tun?

Kündigungsschutzprozess - erstinstanzliches Urteilsverfahren Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht

Urteilsverfahren in der ersten Instanz: Rechtsweg, Zuständigkeit, Kammertermin - so läuft der Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht ab...


Rechtsweg - Abgrenzung zu anderen Gerichtsbarkeiten  

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben:

  • für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis;
  • für Rechtsstreitigkeiten, die mit einem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen.

Örtliche Zuständigkeit - Abgrenzung zu anderen Arbeitsgerichten

Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht

  • in dessen Bezirk die beklagte Partei ihren Wohn- oder Betriebssitz hat;
  • in dessen Bezirk die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

Das Grundgesetz und die jeweiligen Verfahrensgesetze weisen jedem Gerichtszweig seine sachliche Zuständigkeit zu. Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts ist ebenfalls normiert. Ebenso wie niemand auf den Gedanken käme, sein Auto vom nächstgelegenen Bäcker reparieren zu lassen, kann ein Rechtsstreit, der z.B. zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Göttingen gehört, nicht beim Amtsgericht Hannover wirksam anhängig gemacht werden.


Der Reihe nach:

Klageschrift

Hiermit wird ein Verfahren eingeleitet. Wegen der Vielfalt der möglichen Anträge gibt es hierfür kein Formular. Was enthalten sein muss, finden Sie im Gesetzestext. - Wichtig: Bei Fristsachen ist allein maßgeblich der Eingang bei Gericht!

Nach der internen Registrierung und der Zuteilung an die zuständige Kammer des Gerichts wird die Klage an die beklagte Partei zugestellt, damit diese von der Klageerhebung in Kenntnis gesetzt wird. In der Praxis ist damit häufig die Aufforderung verbunden, zur Klage Stellung zu nehmen. Beide Prozessparteien erhalten eine Ladung zu einem sog. Gütetermin vor dem Einzelrichter/der Einzelrichterin. Unverbindlich ist diese Ladung nicht. Gegen eine säumige Partei kann Versäumnisurteil ergehen. 


Gütetermin

Zweck:

Vermeidung eines Streitverfahrens, gütliche Einigung ("Vergleich").

Andere Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung:

Klagerücknahme, Anerkenntnis, Erklärung der Hauptsacheerledigung, Versäumnisurteil. Diese Erledigungsarten sind alle kostenbegünstigt.

Bleibt der Gütetermin erfolglos, bestimmt der/die Kammervorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer. So wird ein gerichtlicher Spruchkörper aus mehreren Personen, hier Berufsrichter/in und je ein/e Vertreter/in aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen (ehrenamtliche Richter) genannt.


Kammertermin

Grundsätze des Verfahrens:

  • Öffentlichkeit des Verfahrens;
  • beide Parteien haben die gleichen Rechte und Pflichten;
  • das Gericht kann nur über Beantragtes entscheiden;
  • Darlegungs- und beweispflichtig ist die Partei, die den Anspruch behauptet hat;
  • Vergleichs- und andere Möglichkeiten der Beendigung des Verfahrens ohne Urteil bestehen weiter.

Das Gericht verhandelt in öffentlicher Sitzung (Ausnahme: Aus Gründen des Persönlichkeits- oder Datenschutzes wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen). Beide Prozessparteien tragen persönlich oder durch ihre Prozessvertreter dem Gericht ihren Rechtsstandpunkt vor. Grundsätzlich ist es Sache der Klagepartei, zu begründen, weshalb ihr der geltend gemachte Anspruch zustehen soll. Auf unbewiesene Behauptungen hin kann das Gericht niemand verurteilen. Folge: Eine Klage, deren Begründetheit nicht dargelegt/bewiesen ist, wird abgewiesen.

Nur in Kündigungsschutzverfahren gilt eine Ausnahme: Hier hat der Arbeitgeber die Notwendigkeit der Kündigung darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen. Rügt hingegen der Arbeitnehmer die fehlerhafte soziale Auswahl, muss er darlegen, wer an seiner Stelle hätte entlassen werden müssen.


Beweisregel

Beweispflichtig ist, wer den Anspruch geltend gemacht hat.

Ausnahme: Der Anspruch ist vom Gegner nicht bestritten worden; Kündigungsschutzverfahren (Arbeitgeber beweispflichtig).

Beweismittel:

  • Zeugen
  • Sachverständige
  • Urkunden
  • Einvernahme der Gegenpartei

Welcher Beweis zu erheben ist, bestimmt das Gericht im Beweisbeschluss. Zeuge ist, wer von einem Vorgang selbst Kenntnis erlangt hat (somit auch Ehegatte, Verwandte, Verschwägerte). Die Aussage darf nur verweigern, wer sich selbst oder einen nahen Angehörigen durch seine Aussage belasten würde oder von Berufs wegen zu Stillschweigen verpflichtet ist. Das Gericht kann zur Durchsetzung der Aussage Zwangsmittel anordnen. Die notwendigen Auslagen (Verdienstausfall, Fahrtkosten etc.) werden im gesetzlichen Rahmen erstattet.Sachverständige werden zur Klärung von Fachfragen benötigt.Urkunden sind nicht nur Urkunden im eigentlichen Sinn, sondern alle schriftlichen und ähnlichen Beweismittel (zum Beispiel Stempelkarten zum Beweis der An- bzw. Abwesenheit).Anders als im angelsächsischen Verfahren ist die Beeidung eigener Aussagen als Beweismittel nicht statthaft. Erklärt sich die gegnerische Prozesspartei mit ihrer Einvernahme einverstanden (sie darf ohne Angabe von Gründen ablehnen), ist sie ebenso wie ein Zeuge zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Bei Falschaussage drohen die gleichen Strafen.Zweifel gehen immer zu Lasten des Beweisführers!


Urteil

1. Die Entscheidung über den Klageantrag

-  nach Klageantrag

- Klageabweisung

- Teil-Klagestattgabe, Teil-Klageabweisung

2. Die Kostenentscheidung

Festlegung des Kostenschuldners entsprechend der Entscheidung

3. Die Streitwertfestsetzung

Wert, um den gestritten wurde; Grundlage für Verfahrensgebühr und Rechtsanwaltsgebühren.

4. Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels

Ist das Verfahren entscheidungsreif, ergeht, wenn die Parteien von keiner anderen Beendigungsmöglichkeit (z.B. Vergleich) Gebrauch machen, das Urteil. Es wird stets in öffentlicher Sitzung verkündet. In der (geheimen) Urteilsabstimmung sind Berufsrichter und ehrenamtliche Richter gleichberechtigt. Die Begründung des Urteils verfasst allein der Berufsrichter Rechtsmittelfristen beginnen nicht bereits mit der Verkündung. Erst mit der Zustellung des schriftlichen Urteils, das neben der Entscheidung auch den sog. Tatbestand (Zusammenfassung des Parteivorbringens, das dem Urteil zugrunde gelegt wurde), die Entscheidungsgründe und eine Rechtsmittelbelehrung enthält, wird die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt. Das Verfahren ist in 1. und 2. Instanz im Wesentlichen gleich. In 3. Instanz ist alleiniger Kernpunkt des Verfahrens, ob das Recht in der angefochtenen Entscheidung richtig angewandt wurde. Neuer Sachvortrag, Beweiserhebung etc. scheiden aus.

 



Zuletzt aktualisiert April 2019

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