Dienstwagen für freigestellte Betriebsräte
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Wer als Betriebsrat von der beruflichen Tätigkeit
freigestellt wird, kann dennoch seinen bisher zur Verfügung
gestellten Dienstwagen behalten. Voraussetzung ist lediglich,
dass dem Arbeitnehmervertreter ein privater Gebrauch
nicht schon vorher verboten war. Dies hat das Bundesarbeitsgericht
in einem Urteil vom 23.06.2004 entschieden.
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Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
zur Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit (Vertriebsmitarbeiter)
einen Pkw überlassen, den er auf Grund einer vertraglichen
Vereinbarung auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil
wurde entsprechend versteuert. In dem Nutzungsvertrag war
bestimmt, dass die Gebrauchsüberlassung im Falle der
Freistellung von der Dienstpflicht entschädigungslos
enden solle. Nachdem das Betriebsratsmitglied vollständig
von der beruflichen Tätigkeit freigestellt worden war,
forderte der Arbeitgeber den Dienstwagen zurück. Der
Arbeitnehmervertreter war damit überhaupt nicht einverstanden
und klagte auf Überlassung des Fahrzeugs zur Privatnutzung
sowie auf Ersatz des Schadens, der ihm entstanden war, weil
er den PKW vorübergehend nicht nutzen konnte.
Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht. Der Arbeitgeber sei
verpflichtet, dem Arbeitnehmer während der Dauer seiner
Freistellung als Betriebsratsmitglied einen Pkw zur Privatnutzung
zur Verfügung zu stellen und diesem den durch die Vorenthaltung
des Dienstwagens entstandenen Schaden zu ersetzen. Begründet
wurde die Entscheidung damit, dass die Überlassung eines
Dienstwagens als Sachbezug Teil des im Arbeitsvertrag vereinbarten
Vergütungsanspruchs gewesen sei. Dieser Vergütungsanspruch
dürfe dem Arbeitnehmer aber nicht aufgrund der Freistellung
als Betriebsratsmitglied entzogen werden. § 37 Abs. 2
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bestimme, dass Mitglieder
des Betriebsrats ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer
beruflichen Tätigkeit zu befreien sind, wenn und soweit
dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Betriebsratstätigkeit erforderlich ist. Freistellung
bedeutet dabei, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag
erhalten bleiben. Der Arbeitnehmer werde zwar von seiner Arbeitsleistung
befreit; der Arbeitgeber müsse aber weiter die vereinbarten
arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erfüllen. Dazu gehöre
im vorliegenden Fall eben auch die Überlassung eines
PKW zur privaten Nutzung.
BAG, Urteil vom 23.06.2004 (Az.: 7 AZR 514/03)
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