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Private Internetnutzung: Kündigung nicht rechtens

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte stärkt Recht auf Privatleben im Unternehmen

Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 05.09.2017 - Beschwerde-Nr. 61496/08 -

Ein Arbeitnehmer war von einem Unternehmen in Rumänien entlassen worden, weil er das Internet für private Kontakte nutzte. In Straßburg war seine Beschwerde erfolgreich.


Sachverhalt:

Abends daheim Büro-E-Mails checken, nachmittags zwischen zwei Terminen per WhatsApp den Feierabend organisieren - das ist für viele Alltag. Vor zehn Jahren waren die Grenzen zwischen privat und beruflich noch nicht ganz so fließend. Es war die Zeit der Klapphandies. Der Rumäne Bogdan Barbulescu machte aber schon damals keinen Unterschied.

Über einen Messenger-Dienst, bei dem er sich auf Bitten seines Unternehmens angemeldet hatte, beantwortete er Anfragen von Kunden. Er unterhielt sich aber auch mit der Verlobten und dem Bruder. Für Barbulescu hatte dass die Kündigung zur Folge. Der Rumäne versuchte zwar, die privaten Unterhaltungen abzustreiten. Aber seinen Arbeitgeber hatte mitgeschrieben - 45 Seiten private Chats. Die interne Regel des Unternehmens war klar: "Es ist streng verboten, ... Computer ... zu privaten Zwecken zu nutzen." Nicht so klar war, ob der Mitarbeiter deshalb überwacht werden durfte.

Entscheidung des Gerichts:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sorgt mit seiner Entscheidung vom 05.09.2017 dafür, dass künftig ein Arbeitnehmer wegen privater Internetnutzung bei der Arbeit nicht mehr ohne weiteres entlassen werden kann. Der Mitarbeiter durfte nicht überwacht werden, entschied das Gericht. Wenn Unternehmen die Kommunikation ihrer Mitarbeiter überwachen wollen, müssen sie den betroffenen Mitarbeiter darüber vorab informieren. Außerdem brauchen sie einen legitimen Grund dafür und müssen weniger harte Konsequenzen als eine Kündigung prüfen.

Anmerkung:

Die rumänischen Gerichte hatten die Kündigung bestätigt. Sie haben es nach Ansicht des EGMR unterlassen, die Rechte des Arbeitnehmers mit den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers in einen fairen Ausgleich zu bringen. Dem Mitarbeiter sei vorher nicht hinreichend klar gewesen, in welchem Ausmaß seine Internetnutzung kontrolliert worden sei. Die Gerichte hätten auch keine Maßstäbe festgelegt, wann eine solche Überwachung gerechtfertigt sein könnte oder ob mildere Mittel genügen würden. Nach deutschem Recht hätte es in einem solchen Fall ohnehin einer vorherigen Abmahnung bedurft.

Erst im Juli 2017 hat das Bundesarbeitsgericht über einen Fall zu befinden gehabt, bei dem der Arbeitgeber die Computernutzung eines Mitarbeiters durch ein verdecktes Spätprogramm ("Keylogger") heimlich protokollieren und Bildschirmfotos schießen ließ. Die Entscheidung des BAG (2 AZR 681/16): "Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist nach § 32 Abs. 1 BDSG* unzulässig, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht."


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